In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines Notars / einer Notarin verbindlich vorgeschrieben.
Die folgende Aufzählung gibt Ihnen einen beispielhaften Einblick in die vielfältigen Aufgaben der Notare und die von ihnen betreuten Rechtsgebiete.
Beratung und Beurkundung im Immobilienrecht:
- Kauf
- Schenkung
- Überlassungen mit Gegenleistungen (zum Beispiel Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht)
- Zuwendungen an Ehegatten
- Scheidungsfolgen
- Wohnungseigentum
- Erbbaurecht
- Finanzierung (Grundschulden)
Beratung und Beurkundung im Erbrecht:
- Testamente, Ehegattentestamente
- Erbverträge
- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügung
- Erbscheinsverhandlungen
- Eidesstattliche Erklärungen
Beratung und Beurkundung im Familienrecht:
- Eheverträge (Gütertrennung, Zugewinn, Versorgungsausgleich)
- Scheidungsfolgenverträge
- Partnerschaftsverträge
Beratung und Beurkundung im Handel- und Gesellschaftsrecht:
- GmbH (Gründung, Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Handelsregisteranmeldung)
- Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG)
- eingetragener Kaufmann
- BGB-Gesellschaft
- Aktiengesellschaft
- Vereine
- Umwandlung (Verschmelzung, Ausgliederung, Formwechsel)
Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften und vieles mehr.
Als Notarin bin ich neutrale, unparteiische Beraterin. Alle Beteiligten werden gleichermaßen über die Vorteile und Risiken eines geplanten Rechtsgeschäfts aufgeklärt und nach eingehender Besprechung wird eine sachgerechte, ausgewogene Urkunde erstellt, die im Rechtsverkehr höchste Beweiskraft hat und damit bestmöglich Rechtssicherheit bietet.
Für ein persönliches, auf Ihren speziellen Fall bezogenes Beratungsgespräch vereinbaren Sie gern einen Termin. Bitte denken Sie daran, zum Termin grundsätzlich den Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Telefonaktion der Frankfurter Rundschau
in Kooperation mit der Notarkammer Frankfurt am Main
Brauchen wir einen Ehevertrag und wozu? - 17.03.2026, 17:00 - 19:00 Uhr
Noch immer werden Eheverträge häufig mit Misstrauen oder mangelnder Romantik gleichgesetzt. Das ist ein großer Irrtum! Richtig gestaltet kann ein Ehevertrag die Erwartungen beider Partner klar festhalten und sogar helfen, Konflikte in der Ehe zu vermeiden. Kommt es tatsächlich zur Scheidung, kann er für eine faire Lösung sorgen.
Ehegatten leben in Deutschland automatisch im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der sich vor allem an der klassischen Alleinverdienerehe orientiert. Das passt längst nicht mehr zu jedem Lebensmodell. Mit einem Ehevertrag können Paare ihren Güterstand modifizieren oder ganz ändern.
Das kann auch für Unternehmer sehr sinnvoll sein. Oder wenn mit einem größeren Erbe wie einer Immobilie zu rechnen ist. In beiden Fällen müsste ein Zugewinn während der Ehe ohne Ehevertrag bei einer Scheidung ausgeglichen werden.
Und wie soll das Leben nach einer etwaigen Scheidung finanziert werden? Ein Baustein können individuelle Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich sein. Bei gemeinsamen Kindern sollte auch der Umgang im Ernstfall geregelt werden.
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden und sogar an ihrem bereits absehbaren Ende. Dann ist die Rede von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Grundsätzlich können Heiratswillige oder Verheiratete den Ehevertrag nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Dennoch gibt es bestimmte Regeln zu beachten. Zum Beispiel dürfen keine künftigen Ansprüche auf Trennungs- oder Kindesunterhalt ausgeschlossen werden.
Nutzen Sie die Gelegenheit zu einer kostenfreien Erstinformation durch zwei Expertinnen der Notarkammer Frankfurt am Main. Um möglichst vielen Lesern die Teilnahme zu ermöglichen, können keine konkreten Rechtsschritte besprochen werden.
Petra Schmiedel ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Notarin.
06184 - 52277
Annette Schremmer ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Notarin.
06661 - 7099463
Gesetzesänderung: Neue Notaraufgaben seit 01.09.2013
Durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (1.9.2013) ergeben sich folgende neue Notaraufgaben:
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Erbscheinsanträge
Die Bundesländer haben die Möglichkeit, durch Gesetz zu bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides Statt gemäß § 2356 II S. 1 BGB nur vor einem Notar abzugeben ist.
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Neue Vertreterbescheinigungen
Der Notar ist nach dem neu gestalteten § 21 III BNotO berechtigt, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat.
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Erteilung von Grundbuchabdrücken durch Notare
Ab 1.9.2013 können Notare nun auch Grundbuchabdrucke erstellen, die einem amtlichen Ausdruck gleichstehen. Dies erspart den Weg zum Grundbuchamt, die Notarkosten für den Abruf belaufen sich nach KV Nr. 25211 GNotKG auf 15,00 Euro.
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Weitere vollstreckbare Ausfertigungen
Zukünftig entscheidet nicht mehr das Amtsgericht, sondern der Notar selbst über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde (z. Bsp. Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung).
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) , welches seit dem 1.8.2013 in Kraft ist, bundeseinheitlich gesetzlich festgelegt. Das bedeutet, die Kosten sind bei jedem Notar in Deutschland gleich, unabhängig in welchem Bundesland beurkundet wird. Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten wird staatlich geprüft.
Die Kosten, die der Notar berechnet, hängen von der Art seiner Tätigkeit und von der Höhe des zugrunde liegenden Wertes des Notargeschäfts ab.
Bei Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen, an denen mehr als eine Person beteiligt ist (zum Beispiel Kaufverträge, Schenkungen, Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente) fällt eine 2,0 Gebühr an.
Für einseitige Erklärungen (zum Beispiel Einzeltestament, Grundschuldbestellung, Erbscheinantrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) wird eine 1,0 Gebühr berechnet.
Für Unterschriftsbeglaubigungen erhält der Notar, wenn er die Urkunde entworfen hat, je nach zugrundeliegendem Beurkundungsverfahren eine 0,3 bis 2,0 Gebühr - hat er die Urkunde nicht entworfen, fällt lediglich eine 0,2 Gebühr an (mindestens 20 Euro, höchstens 70,00 Euro).
Einen Überblick über die Gebühren erhalten Sie über die GNotKG-Gebührentabelle B
Es handelt sich bei den aufgeführten Gebühren um Nettobeträge. Dazu kommen Schreib- und Postauslagen, Dokumentenpauschale, eventuelle Vollzugs- und Betreuungsgebühren, ggf. Treuhandgebühren (bei Lastenfreistellung), Verwahrgebühren (bei Notaranderkonto) oder auch Auslagen für die Grundbucheinsicht oder Registergebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Musterberechnungen für einen Grundstückkaufvertrag bei Hauskauf, einer Grundschuld, einer Genehmigungserklärung, einer Unterschriftsbeglaubigung bei Löschungszustimmung, einer GmbH Gründung und einer Handelsregisteranmeldung bei GmbH-Gründung oder einer neuen Geschäftsanschrift finden Sie unter http://www.gnotkg.de/berechnungen.html
Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die Kosten, die bei den von Ihnen gewünschten Notartätigkeiten konkret anfallen.