Wir sind als Fachanwälte für Familienrecht zugelassen. Die Fachanwaltschaft setzt jährliche umfangreiche Fortbildung voraus.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Spezialisierung beraten wir Sie gern umfassend im Bereich des Familienrechts.
Im Folgenden sehen Sie einige Beispiele, bei denen wir Ihnen kompetent zur Seite stehen:
Ehescheidung:
- Trennungsfolgen
- Ehescheidung
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft)
- Eheverträge
- Partnerschaftsverträge
- Trennungsfolgenvereinbarungen
- Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Teilungsversteigerung
- Auseinandersetzung zum Hausrat und Ehewohnung
- Auseinandersetzung des Vermögens unter Ehegatten
- Erbrechtliche Folgen
Unterhalt:
- Ehegattenunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Familienunterhalt
- Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
- Ausbildungssunterhalt
- Aufstockungsunterhalt
Sorge- und Umgangsrecht:
- Regelung von Umgangszeiten
- Übertragung des alleinigen Sorgerechts
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
Fachanwälte müssen sich nach § 15 der Fachanwaltsordnung jährlich fortbilden und dieses der Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt hat als erste deutsche Rechtsanwaltskammer ein „Amtliches Prüfsiegel” zum Nachweis der erfüllten Pflicht zur Fortbildung eingeführt.
Dieses Prüfsiegel wird nach einem strengen Anforderungsschema vergeben und ist jeweils für 3 Jahre gültig. Wer dieses Prüfsiegel vorweisen kann, hat hart für seine Fortbildung gearbeitet. Er kann in besonderem Maße das Vertrauen der rechtsratsuchenden Verbraucher beanspruchen.
Die Fortbildung hat die Module:
- Materielles Recht, Verfahrensrecht und Prozessrecht
- Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung und
- Berufsrecht, Berufsethik und Haftungsfragen.
Durch Verfügung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 22.06.2010 wurde mir das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer sowie das amtliche Fortbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt verliehen:
Rechtsgrundlage für das Rechtsanwaltshonorar ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In diesem wird zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung unterschieden.
Die gesetzliche Vergütung wird errechnet aus dem objektiven Geldwert der Angelegenheit (Wertgebühr) oder sieht für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten einen Festbetrag oder Gebührenrahmen (Betragsgebühren) vor.
Da die gesetzliche Vergütung aber nicht immer meinem Arbeits- und Zeitaufwand entspricht, den ich in Ihre Angelegenheit investiere, schließe ich in diesen Fällen mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung und rechne eine Pauschale oder nach Stunden ab.
Ob nun gesetzliche Vergütung oder Honorarvereinbarung, ich werde Sie stets über die voraussichtlich anfallenden Kosten ausführlich und verständlich informieren, scheuen Sie nicht, mich auf dieses Thema anzusprechen.